§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen: „Werkfeuerwehr Herzogsägmühle e.V.“. Er ist im Vereinsregister unter VR 90345 am Amtsgericht München eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Peiting-Herzogsägmühle.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes, sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr durch die Unterstützung der Werkfeuerwehr Herzogsägmühle, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften sowie die Stärkung der Motivation und damit der Einsatzbereitschaft.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  1. die ideelle und materielle Unterstützung der Werkfeuerwehr Herzogsägmühle;
  2. die Förderung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr, einschließlich der Durchführung und Unterstützung von Lehrgängen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen;
  3. die Förderung der Nachwuchsarbeit;
  4. die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, die der Information und Aufklärung der Bevölkerung über den Brandschutz, die Unfallverhütung und die Erste Hilfe dienen;
  5. die Pflege der Kameradschaft und des Zusammenhalts unter den aktiven und passiven Mitgliedern sowie die Förderung des Ehrenamtes;
  6. die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, Behörden und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter*innen. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Dienste erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer*ihres gesetzlichen Vertreter*s nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:  
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht diesem das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.                  

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind               

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus Personen mit folgenden Funktionen
    1. Vorsitzende*r
    2. stellvertretende*r Vorsitzende*r
    3. Schriftführer*in
    4. Kassierer*in
    5. Kommandant*in und Stellvertretende*r Kommandant*in der Werkfeuerwehr Herzogsägmühle soweit diese dem Verein angehören und nicht in eine Funktion a-d gewählt werden
    6. gewählte erste Vertrauensperson der Werkfeuerwehr Herzogsägmühle; sollte die erste Vertrauensperson in eine Funktion a–d gewählt werden, rückt die zweite Vertrauensperson in den Vorstand nach.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die*der Vorsitzende ist auf Antrag in geheimer Abstimmung zu wählen.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:    
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
  2. Die*der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder mit einem Betrag über 1.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis.               

§ 11 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder von der*dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Ausschussmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstandes ist von der*dem Schriftführer*in ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ausschusssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die*der Kassierer*in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von einer*einem Kassenprüfer*in, der jeweils auf sechs Jahre gewählt wird, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Scheidet die*der gewählte Kassenprüfer*in während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl berufen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der*dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der*des Kassenprüfers*in
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden, bei seiner*ihrer Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die*der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der*dem Vorsitzenden als Versammlungsleiter*in festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der*dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der*des Versammlungsleiters*in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf eine andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 16 Datenschutz

  1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
  2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
  3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstzeiten, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
  4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Weilheim-Schongau ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie München und Oberbayern gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und des Feuerschutzes in Herzogsägmühle zu verwenden hat.

Die Satzung wird dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.03.2005 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 12.02.2026 geändert.